Liebe Eltern, liebe Sorgeberechtigte,

um Ihr Kind im Sozialpädiatrischen Zentrum des HTZ Neuwied anzumelden, ist das Ausfüllen des Elternfragebogens / Anmeldung SPZ Neuwied zwingend notwendig. Eine telefonische Anmeldung ist nicht möglich.

Das Dokument kann am Computer ausgefüllt und danach gedruckt werden oder Sie drucken sich die Unterlagen aus befüllen diese gut leserlich händisch. Alle weiteren Schritte sind im Anmeldebogen benannt.

Hier können Sie die Anmeldeformulare herunterladen:

 

Bis zu Ihrem ersten Termin im SPZ können Fragen, Unsicherheiten oder Sorgen zur Entwicklung Ihres Kindes auftreten. Um Sie bereits vor der Aufnahme im SPZ zu unterstützen, möchten wir Sie auf unser kostenfreies, offenes Beratungsangebot des Sozialen Dienstes aufmerksam machen.

Dieses Angebot richtet sich an Eltern und Sorgeberechtigte von Kindern im Säuglings-, Kleinkind- und Vorschulalter (0–7 Jahre), die derzeit noch nicht im SPZ des HTZ angebunden sind.

In der offenen Beratung haben Sie die Möglichkeit, sich unverbindlich und kostenfrei zu Themen rund um die Entwicklung Ihres Kindes beraten zu lassen. Eine Überweisung durch Ihre Kinderärztin oder Ihren Kinderarzt ist hierfür nicht erforderlich. Ihre Fragen, Sorgen und Anliegen werden wertfrei und vertraulich behandelt.

 Kontakt:

Ansprechpartner: Daniel Schaefer

Telefonnummer: 0155 60153054 oder 02631 9656 406

E-Mail: beratung@htz-neuwied.de

 

 

Wichtige Information zur Behandlungsgrundlage im SPZ:

Im SPZ arbeiten verschiedene Berufsgruppen interdisziplinär zusammen, um Ihrem Kind möglichst früh umfassend helfen zu können. Dies ist möglich, weil für ein SPZ in Rheinland-Pfalz besondere Rahmenbedingungen gelten:

  • Das SPZ ist eine institutionelle Sonderform interdisziplinärer ambulanter Krankenbehandlung (nach § 119 SGB V).
  • Die Zentren für Frühförderung sind in Rheinland-Pfalz an die SPZs angegliedert.
  • Zwei Kostenträger teilen sich die Komplexleistung Frühförderung und damit die Kosten für die Erstvorstellung im SPZ:
    • gesetzliche Krankenkassen und
    • kommunale Kostenträger.

Dies geschieht auf Grundlagen der Landesrahmenvereinbarung nach § 46 Abs. 4 SGB IX Früherkennung und Frühförderung (Komplexleistung).

  • Im weiteren Verlauf der Behandlung werden Krankenkassen (gesetzliche und private) medizinisch-therapeutische Diagnostik und Behandlung finanzieren und kommunale Kostenträger (Kreisverwaltungen und kreisfreie Städte) die weitere  nicht-medizinische Frühförderung.

Sie als Eltern/ Sorgeberechtigte müssen sich mit diesen Behandlungsrundlagen einverstanden erklären, damit ihr Kind im SPZ vorgestellt werden kann. Ohne Zustimmung ist eine Untersuchung und Behandlung im SPZ nicht möglich, da der kommunale Kostenträger seinen Anteil an den Kosten nicht übernimmt.